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Jagdverein St. Jakob, Oberrotte 89 A- 9963 St. Jakob
Jagdleitung: Handy : +43(0)676848463400 Festnetz:+43(0)48735385 E-mail: office@jagd-stjakob.at © wa 2001 -2012 |
| Nachsuche - Hundeführer |
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Richtlinien der Nachsuchestationen . 1. Nachsuchenstationen werden vom zuständigen Bezirksjägermeister eingerichtet, der den Obmann und dessen Stellvertreter ernennt und nötigenfalls auch wieder abberufen kann. . 2. Mitglieder der Nachsuchenstation können Hundeführer werden, die über entsprechende Erfahrung und körperlicher Eignung verfügen sowie über bewährte Hunde, welche eine vom ÖJGV anerkannte Schweißprüfung abgelegt haben. Mitglieder der Nachsuchenstation haben alle bei einer Nachsuche auftretenden Vorkommnisse, Wahrnehmungen, Feststellungen und dergleichen streng vertraulich zu behandeln. . 3. Der Obmann hat die ihm zur Verfügung gestellten Mittel sowie alle Spenden und sonstigen Zuwendungen treuhändig zu verwalten sowie darüber und über alle Auslagen Aufzeichnungen zu führen. Diese Auf- zeichnungen . 4. Die Tätigkeit im Rahmen der Nachsuchenstation erfolgt ehrenamtlich; Barauslagen sind zu vergüten. . 5. Die Nachsuche beschränkt sich auf Wild, das angeschweißt bzw. durch Fahrzeuge angefahren wurde. Sie erfolgt über Anforderung bei der Nachsuchenstation. Der Obmann bzw. sein Stellvertreter haben für den möglichst raschen Einsatz eines Hundeführers und im Bedarfsfall auch fe den eines Kontrollhundes zu sorgen. . 6. Durch die Anforderung wird dem Hundeführer die Jagderlaubnis auf das Wild, dem die Nachsuche gilt, erteilt. . 7. Es ist sicherzustellen, dass der Schütze bzw. eine mit den Vorgängen vertraute Person (z.B. der Pirschführer) für die Nachsuche zur Verfügung steht. . 8. Wenn nichts anderes vorher festgelegt wurde, ist der Fanschuss ausschließlich vom Hundeführer abzugeben. . 9. Wechselt das nachgesuchte Wild in ein anderes Jagdrevier, gelten die Bestimmungen der Wildfolge gemäß §§ 48 und 49 des Tiroler Jagdgesetzes. . 10. Wird ein Hund bei der Nachsuche verletzt oder getötet, gebührt dem Geschädigten über dessen Antrag aus Mitteln der Nachsuchenstation Ersatz. Dieser ist nach oben mit dem Anschaffungspreis für einen Welpen begrenzt. . 11. Hundeführer haben dem Obmann binnen Wochenfrist über das Ergebnis der Nachsuche anhand der aufgelegten Formblätter zu berichten. Der Obmann hat alljährlich bei der Bezirksversammlung über die Tätigkeit einen Kurzbericht zu erstatten. . 12. Einmal jährlich sollen die Leiter der Nachsuchenstationen über Einladung durch den Jagdhundereferenten der TJV zum Erfahrungsaustausch zusammenkommen. |
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Adressen-Telefonnummern der Hundeführer im Bereich Iseltal: . Zuständiger Stellvertreter im Bereich Iseltal: Ortner Andrä 069912153913
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