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Jagdverein St. Jakob, Oberrotte 89 A- 9963 St. Jakob Kontakte Jagdleitung: Handy : +43(0)676848463400 Festnetz:+43(0)48735385
E-mail:
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| Rechtsecke |
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Die
Beiträge auf der Homepage des Jagdvereines St. Jakob i.D. „Rechtsecke“
beruhen zum Teil aus Abhandlungen namentlich angeführter Autoren, zum
Teil aus der zitierten Judikatur und eigenen Beurteilungen des
Verfassers. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit der
aufgezeigten Rechtsmaterie; sie dienen lediglich der Information. Bei
Erscheinen des 2. Beitrages kann der 1. Beitrag gelöscht werden. |
| Das Jagdschutzorgan: | |
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A) Rechtstellung
des Jagdschutzorganes |
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| § 48 Wildfolge | |
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Wechselt ein auch nur möglicherweise krank
geschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist
Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, hat der Schütze den Anschuss und
die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und den
Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter, Jagdleiter) des
Nachbarjagdgebietes den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist
verpflichtet, die Nachsuche selbst durchzuführen oder sie dem Schützen
zu gestatten. Das Wildbret des übergewechselten Stückes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Dasselbe gilt für erlegtes Wild, das durch die Steilheit des Geländes in ein Nachbarrevier abrutscht. Das Recht der Jagdausübung und das Recht sich erlegtes Wild anzueignen endet immer der Reviergrenze, wenn nicht nach §49 Vereinbarte Wildfolge in besonderer schriftlicher Form vereinbart ist. |
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| Novelle zum Tiroler Jagdgesetz | |
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Einige wichtige Neuerungen: Ab 1. April 2003 kann Fallwild als Abschuss angerechnet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sofort bei der Meldung der Vermerk "für den Abschuss anrechnen" gemacht wird. . Das Fallenstellen ist in Tirol verboten (Ausnahme Lebendfallen). Bisher hat sich die Tiroler Jägerschaft ja einen freiwilligen Fallenverzicht auferlegt. Dies ist damit hinfällig und Tirol ist eines der wenigen Bundesländer in dem das Fallenstellen gesetzlich untersagt ist. |
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| Bestimmungen über die Waffeneinfuhr aus einem Mitgliedsstaat der EU | |
| Um Jagdwaffen nach Österreich einführen zu können, benötigt man einen "Europäischen Feuerwaffenpass". Dieser berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes. Der "Europäische Feuerwaffenpass" muss bei der zuständigen Behörde im Heimatland beantragt werden. | |
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§ 12 TJG.: Jagderlaubnis |
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Der Jagdausübungsberechtigte (Pächter oder Jagdleiter) kann an Jagdgäste eine Jagderlaubnis erteilen. Sie bedarf der Schriftform und muss vom Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet sein. Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung den Erlaubnisschein mit sich zu führen. Wer die Jagd ausübt, muss eine gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen. Mit dem Erwerb der Tiroler Jagdkarte ist man Mitglied des Tiroler Jägerverbandes und jagdhaftpflichtversichert. |
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| §44 TJG.: Jägernotweg | |
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Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlicher Straße oder auf einem Weg, der allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Revier zu nehmen ist. Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Ein Jagdgast darf den Jägernotweg nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdleiters benützen. Ein Jägernotweg beschränkt sich auf das Begehen und nicht auf ein Befahren des Weges. |
| §42 TJG.: Schutz des Wildes | |
| Es ist verboten ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.... |