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Die Beiträge auf der Homepage des Jagdvereines St. Jakob i.D. „Rechtsecke“ beruhen zum Teil aus Abhandlungen namentlich angeführter Autoren, zum Teil aus der zitierten Judikatur und eigenen Beurteilungen des Verfassers. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit der aufgezeigten Rechtsmaterie; sie dienen lediglich der Information. Bei Erscheinen des 2. Beitrages kann der 1. Beitrag gelöscht werden.
Der Verfasser: HAIDER Hermann

Das Jagdschutzorgan:

 A)  Rechtstellung des Jagdschutzorganes

Beeidete Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als Beamte im Sinne des § 74 Ziff. 1 Strafgesetzbuch anzusehen, da sie im Sinne dieser Bestimmung mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind. Die Bestätigung der Bestellung eines Jagdschutzberechtigten durch die Behörde stellt einen Bescheid dar, durch den Rechte im Einzelfall hoheitlich gestaltet werden. Beeidete Jagdschutzberechtigte sind zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zu zählen.

Beamter im Sinne des § 74 StGB ist also jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen der Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist.

Die Ausübung der Befugnisse des Jagdschutzpersonals (siehe § 35 TJG) stellen Akte hoheitlicher Vollziehung (polizeiliche Tätigkeit) dar. Durch die Verleihung polizeilicher Zwangsbefugnisse wird das ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzpersonal zum behördlichen Hilfsorgan. Das dienstliche Einschreiten eines Jagdschutzberechtigten ist daher als faktische Amtshandlung zu qualifizieren und wird der Bezirksverwaltungsbehörde zugerechnet.

Schäden, die von einem ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdaufsichtsorgan in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, unterliegen den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Haftender Rechtsträger ist Kraft funktioneller Zurechnung das Land Tirol . Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Organhaftpflichtgesetz, mit dem die Haftung der Organe gegenüber dem Rechtsträger geregelt wird. Der Rechtsträger, also das Land Tirol, könnte im Einzelfall vom schuldhaften Jagdschutzberechtigten im Rahmen des Organhaftpflichtgesetzes auch Regressansprüche geltend machen.

B)
 Dienstpflichten:

Es gehört zu den Dienstpflichten eines Jagdaufsehers für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften in dem seiner Aufsicht unterstehendem Gebiet Sorge zu tragen. Ihm bekannt gewordene Übertretungen des Jagdgesetzes, die in dem seiner Aufsicht unterstehendem Gebiet begangen wurden, hat er rechtzeitig zur Anzeige zu bringen. Wie ein Fall in Vorarlberg zeigt, hat die Behörde einem Jagdaufseher eine Pflichtverletzung vorgeworfen, weil dieser eine festgestellte Tathandlung nicht entsprechend verfolgt hat, was mit einer Bestrafung des Jagdschutzorganes von der Behörde geahndet wurde. (Vgl. VwGH 88/03/0120 v. 14.12.1988)

Lienz, 29.03.2012

  § 48 Wildfolge
Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter, Jagdleiter) des Nachbarjagdgebietes den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu gestatten.
Das Wildbret des übergewechselten Stückes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.
Dasselbe gilt für erlegtes Wild, das durch die Steilheit des Geländes in ein Nachbarrevier abrutscht.

Das Recht der Jagdausübung und das Recht sich erlegtes Wild anzueignen endet immer der Reviergrenze, wenn nicht nach §49 Vereinbarte Wildfolge in besonderer schriftlicher Form vereinbart ist.

Novelle zum Tiroler Jagdgesetz

Einige wichtige Neuerungen:

Ab 1. April 2003 kann Fallwild als Abschuss angerechnet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sofort bei der Meldung der Vermerk "für den Abschuss anrechnen" gemacht wird. 

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Das Fallenstellen ist in Tirol verboten (Ausnahme Lebendfallen). Bisher hat sich die Tiroler Jägerschaft ja einen freiwilligen Fallenverzicht auferlegt.

Dies ist damit hinfällig und Tirol ist eines der wenigen Bundesländer in dem das Fallenstellen gesetzlich  untersagt ist.

Bestimmungen über die Waffeneinfuhr aus einem Mitgliedsstaat der EU
Um Jagdwaffen nach Österreich einführen zu können, benötigt man einen "Europäischen Feuerwaffenpass". Dieser berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes. Der "Europäische Feuerwaffenpass" muss bei der zuständigen Behörde im Heimatland beantragt werden.

§ 12 TJG.: Jagderlaubnis

Der Jagdausübungsberechtigte (Pächter oder Jagdleiter) kann an Jagdgäste eine Jagderlaubnis erteilen. Sie bedarf der Schriftform und muss vom Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet sein. Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung den Erlaubnisschein mit sich zu führen.

Wer die Jagd ausübt, muss eine gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen. Mit dem Erwerb der Tiroler Jagdkarte ist man Mitglied des Tiroler Jägerverbandes und jagdhaftpflichtversichert.

§44 TJG.: Jägernotweg
 

Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlicher Straße oder auf einem Weg, der allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Revier zu nehmen ist.

Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

Ein Jagdgast darf den Jägernotweg nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdleiters benützen. Ein Jägernotweg beschränkt sich auf das Begehen und nicht auf ein Befahren des Weges.

  §42 TJG.: Schutz des Wildes
  Es ist verboten ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und  von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind....